Gemäß § 19 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO

Stand:  19. März 2022

Zur Verhütung von vermeidbaren Infektionsrisiken beim Proben und Ausüben der gemeinschaftlichen Chorproben des Langenhorner Gesangvereins von 1866 e. V. trägt der Verein während der Geltungsdauer der entsprechenden Rechtsvorschriften zum Schutz vor der Covid-19-Pandemie dafür Sorge, dass folgendes Schutzkonzept den Teilnehmern des Angebotes bekanntgemacht und eingehalten wird:

  1. Anwesende Personen müssen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen, die während des Musizierens oder während körperlicher Betätigungen abgenommen werden darf, soweit dies zwingend erforderlich ist; auch beim Essen oder Trinken darf sie abgenommen werden.
  2. Jeder Sänger hat die Möglichkeit vor Betreten des Probensaals den zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittelspender zu benutzen, um so seine Hände zu desinfizieren.
  3. Um der gesteigerten Atemluftemission beim Gesang während der Probe Rechnung zu tragen, wird während der gesamten Probendauer die installierte Lüftungsanlage eingeschaltet.
  4. In der Probenpause verlassen alle Chorsänger den Probensaal, sodass zusätzlich eine vermehrte Durchlüftung durch das Öffnen beider Flügeltüren (Eingang- und Seiteneingang) gewährleistet ist.
  5. Notenmaterial und Stifte zum Kennzeichnen hat jeder Sänger selbst mitzubringen. Es gibt keine gemeinschaftlich genutzten Materialien.
  6. Teilnehmer mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sind gehalten, den Chorproben fernzubleiben. Wer trotz offenkundiger Symptome zur Probe erscheint, dem wird der Zugang zum Probenraum zum Schutz der anderen Teilnehmer verwehrt.
  7. Eine namentliche Teilnehmerliste mit ggf. den Anschriften liegt dem Verein vor und kann bei entsprechendem Bedarf der Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Über den gesetzlichen Rahmen hinaus wenden wir zurzeit noch das 2G-Plus-Zugangsmodell an. Das heißt, es dürfen nur Personen anwesend sein, die zuvor nachgewiesen haben, dass sie gegen das Coronavirus geimpft oder genesen sind oder dass sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Zusätzlich müssen dann alle Teilnehmer auch getestet sein, es sei denn sie weisen nach, dass sie über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder nach vollständiger Impfung genesen sind.